Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderungen eine umfassendere Teilhabe am digitalen und gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Doch welche Unternehmen sind wirklich betroffen, und wer kann sich entspannt zurücklehnen? In diesem Beitrag klären wir die wichtigsten Fragen und Missverständnisse.
Eine der zentralen Ausnahmen des BFSG betrifft Kleinstunternehmen. Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro sind nicht verpflichtet, ihre Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Das bedeutet: Der kleine Online-Shop, der von einem Einzelunternehmer oder einem kleinen Team betrieben wird, muss sich in der Regel keine Sorgen machen.
Wichtig zu verstehen: Auch wenn ein Online-Shop physische Produkte verkauft, wird er rechtlich als Dienstleistung betrachtet. Das bedeutet, dass große Online-Händler wie Amazon oder Zalando ihre Shops barrierefrei gestalten müssen, während kleinere Shops mit weniger als zehn Mitarbeitenden nicht unter diese Verpflichtung fallen.
Auch wenn Kleinstunternehmen im Dienstleistungsbereich ausgenommen sind, gilt das nicht für alle Unternehmen gleichermaßen. Hersteller und Händler müssen sicherstellen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte, die unter das BFSG fallen, die entsprechenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Dies betrifft insbesondere Unternehmen, die z. B. Smartphones, E-Book-Reader oder Selbstbedienungsterminals vertreiben.
Das BFSG wird oft als große Herausforderung dargestellt, doch in Wirklichkeit sind viele kleinere Unternehmen gar nicht betroffen. Besonders für Kleinstunternehmen, die Online-Shops betreiben, gibt es eine klare Entwarnung: Sie fallen nicht unter die neuen Verpflichtungen. Wer jedoch Produkte verkauft, die explizit vom Gesetz erfasst sind, sollte sich darauf einstellen, die Anforderungen fristgerecht umzusetzen.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Unternehmen von den neuen Regelungen betroffen ist, lassen Sie sich rechtzeitig beraten. So vermeiden Sie mögliche Risiken und können notwendige Anpassungen frühzeitig umsetzen. Unsere Muttergesellschaft, die CLARIUS.LEGAL Rechtsanwaltsaktiengesellschaft, steht Ihnen mit rechtlicher Beratung zur Seite. Kontaktieren Sie unsere Kollegen gerne für eine individuelle Einschätzung und praxisnahe Lösungen!
Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind (§ 3 Abs. 1 S. 2 BFSG). Was dies genau bedeutet, ergibt sich insbesondere aus der zugleich erlassenen Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSGV. Daneben verweist § 4 BFSG auf „harmonisierte Normen“. Relevant dürfte hier insbesondere die „Accessibility requirements for ICT products and services“ (EN 301 549) sein. Betreffend Websites verweist die EN 301 549 wiederum auf die „Web Content Accessibility Guidelines“ (WCAG) der Standardisierungsorganisation „W3C“
Sowohl Out- als auch Input digitaler Dienstleistungen oder Produkte müssen möglichst verschiedene sensorische Kanäle bedienen, an diese anpassbar und insgesamt einer möglichst breiten Nutzerschaft zugänglich sein.
Die Anforderungen an Produkte (§§ 4, 6 BFSGV) beziehen sich auf die bereitgestellten Informationen zum Produkt sowie dessen Bedienung, Verpackung und Anleitung.
Beispiele sind
Grundsätzlich hat der europäische Gesetzgeber beim BFSG seinem Ziel, Rechtssicherheit durch die Harmonisierung von Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten zu regeln, entsprochen. Dies bedeutet indes nicht, dass die umfangreichen Anforderungen, die über verschiedenste Rechtsquellen verteilt sind, für Unternehmen leicht nachzuvollziehen und umzusetzen wären.
Die Regelungen sind dabei vergleichbar mit den oben beispielhaft aufgeführten Produktregelungen. Auch hier ist auf die sensorischen Fähigkeiten, aber auch z.B. auf eine besondere Nutzerfreundlichkeit, man denke etwa an Menschen fortgeschrittenen Alters oder mit kognitiven Einschränkungen, zu achten.
Die §§ 13 ff. BFSGV regeln ferner die Barrierefreiheitsanforderungen an Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern. Ausdrückliche Regelungen erfahren hier Telekommunikationsdienste (§ 14); Personenbeförderungsdienste (§ 15), Bankdienstleistungen (§ 16), Dienstleistungen in Zusammenhang mit E-Books (§ 18) oder im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 19).
Im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens nach § 18 i.V.m. Anlage 2 BFSG muss der Hersteller eine technische Dokumentation über die Übereinstimmung mit etwa den oben genannten Anforderungen nach der BFSGV führen. Neben einer allgemeinen Beschreibung des Produkts muss ferner eine Aufstellung über die harmonisierten Normen sowie technischen Spezifikationen und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgen, sowie die jeweiligen Lösungen, mit denen der BFSGV entsprochen wurde.
Nach § 19 i.V.m. Anlage 2 BFSG bringt der Hersteller eine CE-Kennzeichnung an, um die Konformität zu bestätigen.
Auf Länderebene sollen Marktüberwachungsbehörden als Monitoring- und Meldestellen dienen (§§ 20 ff. BFSG). Bei Verstößen drohen Bußgelder oder z.B. die Verfügung der Rücknahme oder des Rückrufs eines Produkts. Daneben dürften sich zudem bei der Nichtbeachtung auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche von Konkurrenten und Verbänden ergeben.